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   VGH Bayern, 26.10.2023 - 22 C 23.1609   

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VGH Bayern, 26.10.2023 - 22 C 23.1609 (https://dejure.org/2023,33916)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.10.2023 - 22 C 23.1609 (https://dejure.org/2023,33916)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. Oktober 2023 - 22 C 23.1609 (https://dejure.org/2023,33916)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • BAYERN | RECHT

    BayVwVfG Art. 48 Abs. 1 S. 2, S. 2, Abs. 2 S. 1, S. 2, S. 3 Nr. 2, Art. 49a Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; StGB § 264 Abs. 1 Nr. 1
    Keinen Anspruch auf Gewährung von "November- oder Dezemberhilfe" mangels indirekter Betroffenheit

  • rewis.io

    Verwaltungsgerichte, Hinreichende Erfolgsaussicht, Vertrauenstatbestand, Zuwendungsbescheid, Gewährung von Prozesskostenhilfe, Bewilligung von Prozesskostenhilfe, Rücknahmebescheid, Ständige Verwaltungspraxis, Zuwendungen, Streitwertfestsetzung, Rückforderungsbescheid, ...

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Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Bayern, 20.07.2022 - 22 ZB 21.2777

    Beratungspflicht einer Behörde bei sog. Massenverfahren (Corona-Soforthilfe)

    Auszug aus VGH Bayern, 26.10.2023 - 22 C 23.1609
    Das setzt denknotwendig auch eine ausreichende Befassung mit den Antragsvoraussetzungen und entsprechenden, von der Beklagten/dem Zuwendungsgeber zur Verfügung gestellten Informationsmaterialien voraus (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 20.7.2022 - 22 ZB 21.2777 - juris Rn 21).
  • VGH Bayern, 03.08.2022 - 22 ZB 22.1151

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem auf die Gewährung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 26.10.2023 - 22 C 23.1609
    Zur Beurteilung dieses Anspruchs kommt es dabei nicht auf die "Auslegung" der Richtlinie (oder gar der diese ergänzenden FAQ, etwa von deren Wortlaut "gilt"), sondern darauf an, wie die Richtlinie behördlicherseits in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt worden und in welchem Umfang infolgedessen eine Bindung an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) eingetreten ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2022 - 22 ZB 22.1151 - juris Rn. 17 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.05.2014 - 10 S 1719/13

    Antizipation der Bewilligungspraxis durch veröffentlichte Subventionsrichtlinie;

    Auszug aus VGH Bayern, 26.10.2023 - 22 C 23.1609
    Dem Einwand des Klägers, es habe sich erst eine tatsächliche Verwaltungspraxis entwickeln müssen, ist zu entgegnen, dass eine Selbstbindung der Verwaltung jedenfalls bei (wie vorliegend) ermessenslenkenden Zuwendungsrichtlinien schon "ab dem ersten Fall" entstehen kann, indem die Zuwendungsrichtlinien die jeweilige Verwaltungspraxis antizipieren und aufgrund Art. 3 Abs. 1 GG von Beginn an Bindungswirkung entfalten (auch in Form der Schaffung eines Vertrauenstatbestands; in diesem Sinne VGH BW, U.v. 22.5.2014 - 10 S 1719/13 - juris Rn. 33; vgl. weiterführend Geis in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2022, § 40 VwVfG Rn. 74 ff.).
  • VG München, 08.05.2023 - M 31 K 21.4671

    Zuwendungsrecht, Dezemberhilfe, Antragsberechtigung (verneint),

    Auszug aus VGH Bayern, 26.10.2023 - 22 C 23.1609
    1.2 Der Kläger durfte im Hinblick auf die Rücknahme/Rückforderung der Zuwendungen nicht in schutzwürdiger Weise auf den Bestand der Zuwendungsbescheide vertrauen - unabhängig davon, ob Rechtsgrundlage für die Rücknahme vorliegend Art. 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayVwVfG ist oder es gar keiner Rücknahme nach Art. 48 BayVwVfG, sondern nur einer Ablehnung im (dann) Schlussbescheid bedarf (vgl. dazu VG München, U.v. 8.5.2023 - M 31 K 21.4671 - juris Rn. 44 ff.).
  • VG Würzburg, 15.11.2021 - W 8 K 21.861

    Versagungsgegenklage, Anfechtungsklage, Gesundheitsstudio, Fitnessstudio,

    Auszug aus VGH Bayern, 26.10.2023 - 22 C 23.1609
    Die die Ablehnung/Rückforderung betreffenden Klagen hätten zum Zeitpunkt ihrer Erhebung hinreichende Erfolgsaussichten gehabt, wie etwa insbesondere das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. November 2021 (W 8 K 21.861) zeige, welches sich mit der damaligen bayerischen Verwaltungspraxis beschäftigt und den Rückforderungsbescheid betreffend einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt als rechtswidrig erachtet habe.
  • VG München, 16.03.2023 - M 31 K 21.6228

    Zuwendungsrecht, Novemberhilfe, Dezemberhilfe, Antragsberechtigung (verneint),

    Auszug aus VGH Bayern, 26.10.2023 - 22 C 23.1609
    Selbst wenn Art. 48 Abs. 2 Satz 1 und 2, Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG vorliegend nicht greifen würde (auch unter dem vom Kläger angedeuteten Aspekt, ob es sich um eine "Wertungsfrage" und keine Angabe i.S.v. Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG handle, vgl. dazu VG München, U.v. 16.3.2023 - M 31 K 21.6228 - juris Rn. 35), ist der Kläger (dann) jedenfalls auf Basis eines ungeschriebenen Ausschlusstatbestands des Vertrauensschutzes (VG München, U.v. 16.3.2023 a.a.O. Rn. 37 ff.) nicht schutzwürdig.
  • VGH Bayern, 09.01.2024 - 22 ZB 23.1018

    Corona-Hilfen (Überbrückungshilfe III), ständige Förderpraxis,

    Die Beklagte habe den Zusammenhang mit der Pandemie - entsprechend ihrer Verwaltungspraxis, auf die maßgeblich abzustellen sei (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2022 - 22 ZB 22.1151 - juris Rn. 17 m.w.N.; B.v. 26.10.2023 - 22 C 23.1609 - juris Rn. 10) - als nicht ausreichend ansehen dürfen.
  • VGH Bayern, 04.12.2023 - 22 ZB 22.2621

    Antragstellung auf Gewährung einer Corona-Überbrückungshilfe durch prüfenden

    Das Verwaltungsgericht hat - unter Zugrundelegung der zutreffenden rechtlichen Maßstäbe (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2022 - 22 ZB 22.1151 - juris Rn. 17 m.w.N.; B.v. 26.10.2023 - 22 C 23.1609 - juris Rn. 10) - überzeugend dargelegt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Anpassung der Förderhöhe und Gewährung einer weiteren Überbrückungshilfe in Höhe von 155.748,93 EUR hat, weil sie den Antrag nicht durch einen geeigneten prüfenden Dritten hat stellen lassen, sondern durch einen Rechtsanwalt, der ihr eigener Mitgesellschafter war.
  • VG Augsburg, 22.11.2023 - Au 6 K 23.635

    Überbrückungshilfe IV, Versagung, Rücknahme und Rückforderung, keine Beantwortung

    Er unterliegt in einem automatisierten Massenverfahren wie jenem auf Corona-Hilfen - hier: Überbrückungshilfe IV - einer erhöhten Sorgfaltspflicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben, sogar unter näherer Befassung mit den Antragsvoraussetzungen und vom Zuwendungsgeber zur Verfügung gestellten Informationsmaterialien (vgl. BayVGH, B.v. 26.10.2023 - 22 C 23.1609 - Rn. 11).
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